Ab der Wintersaison 2025/2026 besteht gemäß dem Dekretgesetz Nr. 96 vom 30. Juni 2025, umgewandelt in das Gesetz Nr. 119 vom 8. August 2025, die Pflicht, unabhängig vom Alter, beim Ausüben von Alpinski, Snowboard, Telemark, Schlitten und Rodel einen konformen Schutzhelm zu tragen.
Die verantwortliche Person bei einem Verstoß unterliegt einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100,00 bis 150,00 Euro. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung wird zusätzlich zur Geldbuße auch der Entzug oder die Sperrung der Zutrittsberechtigung zu den Aufstiegsanlagen für einen Zeitraum von ein bis drei Tagen verhängt.
Gemäß Legislativdekret Nr. 40/2021 muss jeder, der alpine Skipisten nutzt:
1.über eine gültige Versicherung verfügen, die seine zivilrechtliche Haftung für Schäden oder Verletzungen gegenüber Dritten abdeckt;
2.darf nicht unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss toxischer Substanzen Ski fahren.